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   OLG Rostock, 23.03.2004 - 3 U 273/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4613
OLG Rostock, 23.03.2004 - 3 U 273/03 (https://dejure.org/2004,4613)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.03.2004 - 3 U 273/03 (https://dejure.org/2004,4613)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23. März 2004 - 3 U 273/03 (https://dejure.org/2004,4613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stillschweigende Verlängerung eines befristeten Mietvertrags; Widerspruch gegen Fortsetzung des Mietgebrauchs; Personenmehrheit auf Vermieterseite; Gerichtliche Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch einen Mitvermieter; Pflichtwidrige Versagung der Mitwirkung; ...

  • Judicialis

    ZPO § 167; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; BGB § 432; ; BGB § 545; ; BGB § 546; ; BGB § 709; ; BGB § 744

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung eines Mietverhältnisses bei mehreren Eigentümern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fortsetzung des Mietverhältnisses - alle Vermieter müssen zustimmen!

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Alle Vermieter müssen der Fortsetzung des Mietvertrages zustimmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1292
  • NZM 2004, 423
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.01.2004 - VIII ZR 103/03

    Formularmäßige Vereinbarung der Fortzahlung der Leasingraten bei nichterfolgter

    Auszug aus OLG Rostock, 23.03.2004 - 3 U 273/03
    Ein konkludenter Widerspruch ist anzunehmen, wenn er in zeitlicher Nähe zum Vertragsende gegenüber dem Mieter unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, dass er das Mietverhältnis über den Beendigungstermin hinaus unter keinen Umständen fortführen wolle (BGH NJW-RR 1988, 76 = ZMR 1988, 18 = MDR 1988, 225; BGH, Urt. v. 07.01.2004, DB 2004, 376).
  • BGH, 16.09.1987 - VIII ZR 156/86

    Widerspruch gegen Verlängerung des Mietverhältnisses durch außerordentliche

    Auszug aus OLG Rostock, 23.03.2004 - 3 U 273/03
    Ein konkludenter Widerspruch ist anzunehmen, wenn er in zeitlicher Nähe zum Vertragsende gegenüber dem Mieter unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, dass er das Mietverhältnis über den Beendigungstermin hinaus unter keinen Umständen fortführen wolle (BGH NJW-RR 1988, 76 = ZMR 1988, 18 = MDR 1988, 225; BGH, Urt. v. 07.01.2004, DB 2004, 376).
  • OLG Rostock, 11.03.2003 - 3 U 28/03

    Zurückweisung der Berufung mangels Aussicht auf Erfolg

    Auszug aus OLG Rostock, 23.03.2004 - 3 U 273/03
    Aussicht auf Erfolg hat eine Berufung daher nur, wenn das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Gunsten des Berufungsklägers abzuändern ist (vgl. OLG Rostock NJW 2003, 1676 = MDR 2003, 1073).
  • OLG Stuttgart, 09.03.1987 - 8 REMiet 1/86

    Klage vor Fristablauf; Fristwahrung; Widerspruch; Fortsetzung des

    Auszug aus OLG Rostock, 23.03.2004 - 3 U 273/03
    Die Zustellung der Räumungsklage am 17.03.2003 genügt zur Fristwahrung nicht (OLG Stuttgart ZMR 1987, 179).
  • OLG Brandenburg, 21.04.2010 - 3 U 75/09

    Gewerberaummiete: Konkludenter Widerspruch des Mieters gegen die

    Dabei muss sich allerdings der Wille, die Fortsetzung des Mietverhältnisses abzulehnen, eindeutig ergeben (BGH, MDR 1988, S. 225f zum damaligen § 568 BGB; MDR 2007, S. 78f; OLG Köln, aaO; OLG Rostock, MDR 2004, S. 1292f).
  • OLG Dresden, 26.06.2007 - 5 U 138/07

    Festspielhausgelände Hellerau geht an die Stadt

    Der Widerspruch nach § 545 S. 1 BGB kann auch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses wirksam abgegeben werden ( OLG Rostock NZM 2004, 423, 424).
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